Mietbedingungen
1. Mietzweck, Vertragsabschluss, Zahlungsbedingungen
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Das Mietobjekt darf ausschliesslich für das Verbringen privater Ferien genutzt werden. Jegliche gewerbliche oder anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er gemäss dem Recht seines Wohnsitzlandes handlungsfähig (aber mindestens 18-jährig) ist und rechtsgültig Verträge abschliessen kann. Der Vertrag zwischen dem Mieter und Vermieter ist abgeschlossen, wenn der vom Mieter unterzeichnete Vertrag beim Vermieter eingetroffen ist.
Der Gesamtbetrag für Miete, Reinigung, Wäsche und Kurtaxe wird zu 100% fällig zum Zeitpunkt der Reservation. Wir bitten um die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung des Mietvertrages. Bei kurzfristigen Buchungen weniger als 10 Tagen vor der Anreise kann auch vereinbart werden, dass der Gesamtbetrag bei der Wohnungsübernahme bar in Schweizer Franken bezahlt wird.
Trifft der unterzeichnete Vertrag nicht bis zum vereinbarten Termin beim Vermieter ein, so kann dieser, ohne weitere Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden, das Objekt anderweitig vermieten. Trifft der Gesamtbetrag nicht bis zum vereinbarten Termin beim Vermieter ein, so kann dieser nach erfolglosem Verstreichen einer kurzen Nachfrist das Objekt, ohne ersatzpflichtig zu werden, anderweitig vermieten; er kann aber auch auf der Vertragserfüllung beharren.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Objekt nur durch die im Vertrag namentlich genannten Personen bewohnt werden darf. Untermiete, Abtretung der Miete oder Überlassen des Mietobjektes an andere als die im Vertrag namentlich genannten Hausgenossen sind ausgeschlossen.
2. Nebenkosten
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Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen. Die Kosten für die Ortstaxen, Endreinigung und Bettwäsche/ Küchenwäsche/ Frotteewäsche pro Person werden im Vertrag separat ausgewiesen.
3. Depot
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Der Vermieter kann ein Depot verlangen. Dieses wird im Vertrag aufgeführt. Das Depot dient unter anderem zur Deckung von allfälligen Neben- und (Nach-)Reinigungskosten sowie Schäden an der Wohnung, den festen Einrichtungen oder dem Mobiliar. Über das Depot wird bei Beendigung des Mietvertrages abgerechnet. Ist in diesem Zeitpunkt der durch das Depot zu deckende Betrag noch nicht bestimmbar oder weigert sich der Mieter, diesen zu bezahlen, darf der Vermieter resp. der Schlüsselhalter im Namen und auf Rechnung des Vermieters das Depot oder einen Teil davon zurückbehalten. In diesem Falle wird der Vermieter, sobald die Höhe des Betrages definitiv bestimmt ist, dem Mieter eine Abrechnung erstellen und einen allfälligen Saldo zu Gunsten des Mieters diesem ausbezahlen/überweisen, wobei die Kosten der Überweisung zu Lasten des Mieters gehen. Ein Saldo zu Gunsten des Vermieters ist innert 10 Tagen nach Erhalt der Abrechnung zu bezahlen (die gesamten Überweisungskosten gehen zu Lasten des Mieters). Allfällige Forderungen des Vermieters sind nicht auf die Höhe des Depots beschränkt.
4. Anreise und Übergabe des Mietobjektes
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Das Mietobjekt wird dem Mieter in sauberem und vertragsgemässem Zustand übergeben. Sollten bei der Übergabe Mängel vorhanden oder das Inventar unvollständig sein, so hat der Mieter dies unverzüglich beim Schlüsselhalter/Vermieter zu rügen. Andernfalls wird vermutet, dass das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist.
Sollte der Mieter das Objekt verspätet oder gar nicht übernehmen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. Der Mieter ist selber für seine rechtzeitige Anreise verantwortlich. Allfällige Anreisehindernisse (wie Verkehrsüberlastungen, geschlossene Strassen usw.) liegen in seinem Verantwortungsbereich. Bei Anreise aus dem Ausland orientiert sich der Mieter von sich aus rechtzeitig über die Einreisebestimmungen für die Schweiz.
Der Vermieter resp. Schlüsselhalter ist berechtigt, vom Mieter und seinen Hausgenossen einen Personalausweis zur Überprüfung derer Identität zu verlangen. Personen, welche im Mietvertrag nicht namentlich aufgeführt sind, dürfen weggewiesen werden. Der Mietzins bleibt im vollen Umfang geschuldet.
5. Hausgenossen und Gäste
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Der Mieter ist dafür besorgt und steht dafür ein, dass die Hausgenossen einschliesslich Gäste den Verpflichtungen dieses Vertrages nachkommen.
6. Sorgfältiger Gebrauch
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Das Mietobjekt darf höchstens mit der im Vertrag aufgeführten Anzahl Personen (einschliesslich der Kinder unter 16 Jahren) belegt werden. Haustiere (dazu zählen Hunde, Katzen, Vögel, Reptilien, Ratten, Frettchen, Meerschweinchen, Hamster usw.) sind nicht erlaubt, ausser es ist mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart worden.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu benützen, die Hausordnung einzuhalten und Rücksicht gegenüber den anderen Hausbewohnern und Nachbarn zu nehmen. Bei allfälligen Schäden an der Wohnung, den festen Einrichtungen oder dem Mobiliar usw. ist der Vermieter/Schlüsselhalter umgehend zu informieren.
Die Abtretung der Miete, Untermiete usw. sind nicht erlaubt.
Verstossen Mieter, Hausgenossen oder Gäste in krasser Weise gegen die Verpflichtungen des sorgfältigen Gebrauchs oder wird die Wohnung mit mehr als der vertraglich vereinbarten Anzahl Personen belegt, kann der Vermieter/Schlüsselhalter den Vertrag nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung frist- und entschädigungslos auflösen. In diesem Falle bleibt der Mietzins geschuldet. Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.
7. Rückgabe des Mietobjektes
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Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand samt Inventar zurückzugeben. Das Mietobjekt ist vor der Rückgabe zu reinigen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart worden ist. Ist die Endreinigung im Mietpreis inbegriffen oder zusätzlich vereinbart worden, so obliegt dem Mieter gleichwohl die Reinigung der Kücheneinrichtung, einschliesslich Geschirr und Besteck. Wird das Mietobjekt in ungereinigtem oder nicht genügend gereinigtem Zustand zurückgegeben, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters veranlassen.
Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter ersatzpflichtig.
8. Annullierung und vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes
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Der Mieter kann jederzeit vom Vertrag unter folgenden Bedingungen zurücktreten:
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bis 60 Tage vor Anreise: CHF 100.00 Bearbeitungsgebühr
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59 bis 0 Tage vor Anreise, Nichterscheinen: 100% des Mietpreises. Kann das Objekt nach einer Annullierung nicht weitervermietet werden, hält sich der Leistungserbringer das Recht vor, bis zu 100% des Mietpreises zu verrechnen.
Massgebend für die Berechnung der Annullierungsgebühr ist das Eintreffen der Mitteilung beim Vermieter oder bei der Buchungsstelle zu den normalen Bürozeiten zwischen 09.00 und 17.00 Uhr (beim Eintreffen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt der nächste Werktag; massgebend ist die Feiertagsregelung und Zeitzone am (Wohn-)Sitz des Vermieters resp. Buchungsstelle). Diese Regelung gilt auch für Mitteilungen per E-Mail, SMS, Internet, Fax usw. oder auf den Telefonbeantworter. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass dem Vermieter durch die Annullierung ein kleinerer Schaden entstanden ist.
Ersatzmieter: Der Mieter hat das Recht, einen Ersatzmieter vorzuschlagen. Dieser muss für den Vermieter zumutbar und solvent sein. Der Vermieter muss dem Ersatzmieter ausdrücklich zustimmen. Der Ersatzmieter tritt in den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen ein. Mieter und Ersatzmieter haften solidarisch für den Mietzins.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes oder bei Abbruch der Miete bleibt der gesamte Mietzins geschuldet. Der Mieter hat das Recht, nachzuweisen, dass der Vermieter das Objekt weitervermieten konnte oder Einsparungen erzielt hat.
Der Vermieter ist weder bei Annullierung des Mietvertrages noch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache resp. Mietabbruch verpflichtet, sich aktiv um einen Ersatzmieter zu bemühen.
8.a Annullationsbedingungen bei einer Pandemie
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Wenn aufgrund einer Pandemie eine Stornierung notwendig wird, weil Reise- und Transportmittel wie Flug, Zug, Bus oder Bergbahnen ausfallen, oder der Mieter und/oder seine Hausgenossen sich vor der Anreise in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben müssen, gelten die normalen Annullationsbedingungen aus Punkt 8.
Ist hingegen eine Stornierung notwendig, weil das Herkunftsland des Mieters oder die Schweiz ein Einreiseverbot in die Schweiz, den Kanton Graubünden oder Davos erlassen haben, wird der Gesamtbetrag der stornierten Buchung auch bei kurzfristiger Annullation zurückbezahlt.
9. Höhere Gewalt usw.
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Verhindern höhere Gewalt (Umweltkatastrophen, Naturgewalt usw.), behördliche Massnahmen (ausgenommen diejenigen in Punkt 8a), unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse die Vermietung oder deren Fortdauer, ist der Vermieter berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem Mieter unter Ausschluss von Ersatzforderungen ein gleichwertiges Ersatzobjekt anzubieten. Kann die Leistung auch so nicht oder nicht in vollem Umfange erbracht werden, wird der bezahlte Betrag oder der entsprechende Anteil für die nicht erbrachten Leistungen rückvergütet.
10. Haftung des Mieters
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Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Hausgenossen oder Gäste verursacht werden. Werden Schäden erst nach Rückgabe des Mietobjektes festgestellt, so haftet der Mieter auch für diese, sofern der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter (resp. seine Hausgenossen oder Gäste) die Schäden verursacht hat.
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11. Haftung des Vermieters
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Der Vermieter steht für eine ordnungsgemässe Reservation des Mietobjekts und vertragskonforme Erfüllung des Vertrages ein. Die Haftung des Vermieters ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für Handlungen und Versäumnisse seitens des Mieters (einschliesslich Hausgenossen und Gäste), unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, höherer Gewalt oder Ereignisse, welche der Vermieter, Schlüsselhalter, Vermittler oder andere vom Vermieter beigezogene Personen trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten. Beschreibungen von Infrastruktur- und touristische Einrichtungen wie Schwimmbäder, Tennisplätze, öffentlicher Verkehr, Bergbahnen, Pisten, Ladenöffnungszeiten usw. dienen der reinen Information und verpflichten den Vermieter unter keinem Rechtstitel.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Schweizerisches Recht ist anwendbar. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird der Ort des Mietobjektes vereinbart. Vorbehalten bleiben zwingend anwendbare anderslautende Gesetzesbestimmungen.